AGB

 Allgemeine Verkaufsbedingungen

(Stand Januar 2020) 

 1. Allgemeines 

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der CONTAINERWERK eins GmbH, Forster Weg 40, 41849 Wassenberg (im Folgenden „Verkäuferin“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern (im Folgenden auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. 

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. 

 2. Abschluss und Inhalt des Kaufvertrages 

2.1 Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Verbindliche Angebote gibt die Verkäuferin, vorbehaltlich anderweitiger ausdrücklicher Erklärungen, nur im Rahmen des Abschlusses eines schriftlichen Kaufvertrages ab. Der Vertrag kommt durch Unterzeichnung des Kaufvertrages durch die Verkäuferin und den Auftraggeber zustande. 

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und sonstiger Anlagen des schriftlich geschlossenen Kaufvertrags. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen der Verkäuferin vor Abschluss des Kaufvertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt. 

2.3 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind aus Beweisgründen schriftlich vorzunehmen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung insbesondere per EMail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter der Verkäuferin nicht berechtigt, abweichende mündliche Abreden zu treffen. 

2.4 Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistungen (z.B. technische Daten, Maße, Verbrauchswerte) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zwecke eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische oder bauliche Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 

2.5 Die Verkäuferin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Einwilligung der Verkäuferin weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Verkäuferin diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben oder eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Kaufvertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke der üblichen Datensicherung. 

2.6 Sonstige Unterstützungs-, Planungs- und Beratungsleistungen der Verkäuferin sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung im Kaufvertrag nicht geschuldet. Die Herstellung der zur Nutzung möglicherweise erforderlicher Anschlüsse ist nicht geschuldet. Insbesondere verbleibt es auch Aufgabe des Auftraggebers, die für die Nutzung des Kaufgegenstands möglicherweise erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen einzuholen und sicherzustellen. 

3. Lieferung und Gefahrübergang 

3.1 Die Lieferung des Kaufgegenstands erfolgt am Sitz der Verkäuferin EXW, Forster Weg 40, 41849 Wassenberg, Incoterms 2010. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung am Werk der Verkäuferin. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung des Kaufgegenstands gehen mit Abholung auf den Auftraggeber über. Holt der Auftraggeber den Kaufgegenstand nicht innerhalb von 14 Werktagen ab, nachdem er von der Verkäuferin über die Abholbereitschaft des Kaufgegenstands informiert wurde, gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug und er hat die Mehraufwendungen zu tragen, die für die Aufbewahrung und Erhaltung des Kaufgegenstandes anfallen. 

3.2 Bei Abholung des Kaufgegenstands ist von der Verkäuferin und dem Auftraggeber ein Übergabeprotokoll zu erstellen, in dem die Parteien insbesondere den Zustand und etwaige Mängel des Kaufgegenstands dokumentieren. Das Übergabeprotokoll ist von beiden Parteien zu unterzeichnen und jede Partei erhält eine Kopie des Übergabeprotokolls. Sofern der Auftraggeber bei der Abholung des Kaufgegenstands nicht vor Ort ist, wird die Verkäuferin selbst ein Übergabeprotokoll erstellen und dem Auftraggeber übersenden. Sofern der Auftraggeber dem Übergabeprotokoll nicht innerhalb von drei Werktagen widerspricht, gilt das Übergabeprotokoll als genehmigt. 

3.3 Verzögert sich die Abholung des Kaufgegenstands, insbesondere weil die Baustelle nicht zur Anlieferung durch den Auftraggeber oder zum Aufbau bereit ist, hat der Auftraggeber dies der Verkäuferin zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall geht die Gefahr an dem Tag auf den Auftraggeber über, an dem der Kaufgegenstand gemäß der vertraglichen Vereinbarung hätte spätestens abgeholt werden sollen. Ab diesem Tag befindet er sich in Annahmeverzug und er hat die Mehraufwendungen zu tragen, die für die Aufbewahrung und Erhaltung des Kaufgegenstandes anfallen. 

3.4 Verlangt der Auftraggeber die Versendung des Kaufgegenstands ohne Angabe eines Transportmittels, erfolgt die Wahl des Transportmittels und Transportweges unter Wahrung der Interessen des Auftraggebers durch die Verkäuferin. Der Erfüllungsort für die Lieferung ist in diesem Fall der Sitz der Verkäuferin. Die Gefahr für die Lieferung des Kaufgegenstandes geht spätestens mit Bereitstellung der Ware am Sitz der Verkäuferin nach den 

Voraussetzungen EXW der Incoterms 2010 über. Die Verkäuferin hat gegenüber dem Auftraggeber keine Verpflichtung, einen Transportversicherungsvertrag abzuschließen. 

3.5 Etwaige Lagerkosten im Annahmeverzug trägt der Auftraggeber. Die Lagerkosten der Verkäuferin betragen 1,5% des Kaufpreises des zu lagernden Kaufgegenstands pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer Mehraufwendungen bleiben vorbehalten. 

3.6 Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen von Kaufgegenständen berechtigt, soweit – dies für den Auftraggeber zumutbar ist, – die Lieferung der restlichen Kaufgegenstände sichergestellt ist und – dem Auftraggeber hierdurch keine zusätzlichen Kosten entstehen (es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 

3.7 Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind. Dies sind etwa Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen sowie nicht von der Verkäuferin verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorlieferanten der Verkäuferin gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Vorlieferant seinerseits durch ein Ereignis gemäß Satz 2 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich oder die Liefer- und Leistungstermine verschieben sich in diesem Fall um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Sofern es sich um ein dauerndes Hindernis handelt, das der Verkäuferin die Lieferung unmöglich oder unzumutbar macht, ist sie berechtigt, von dem Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Kaufvertrag zurücktreten. 

4. Preise und Zahlung 

4.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen oder in dem Kaufvertrag aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. 

4.2 Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 

4.3 Die Verkäuferin ist berechtigt, noch ausstehende Leistungsschritte nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Verkäuferin durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird. 

4.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 

5. Kündigung / Stornierung durch den Auftraggeber 

5.1 Kündigt oder storniert der Auftraggeber, kann die Verkäuferin die vereinbarte Auftragssumme verlangen, muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Vertragsaufhebung an Kosten spart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft oder ihres Betriebes erworben oder böswillig zu erwerben unterlassen hat.

5.2 Statt diesen Anspruch im Einzelnen zu belegen, kann die Verkäuferin eine pauschale Vergütung in Höhe von 5% der Auftragssumme verlangen.

6. Eigentumsvorbehalt 

6.1 Der Kaufgegenstand einschließlich aller seiner Bestandteile und des Zubehörs bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Verkäuferin. 

6.2 Bei Zugriffen Dritter auf den Kaufgegenstand einschließlich aller seiner Bestandteile und des Zubehörs oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Grundstück, auf dem der Kaufgegenstand steht, wird der Auftraggeber auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin unverzüglich benachrichtigen. 

7. Mängelrechte 

7.1 Dem Auftraggeber stehen vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen die gesetzlichen Mängelrechte zu. Die Verkäuferin hat das Recht zur Wahl zwischen Nachbesserung und Neulieferung. Dass der Kaufgegenstand außerhalb der EU geltenden Vorschriften zur Verwendung für den vom Auftraggeber vorausgesetzten Zweck genügt, ist nicht Gegenstand der Beschaffenheit des Kaufgegenstands. Garantien über die Beschaffenheit, Verwendbarkeit oder Haltbarkeit des Kaufgegenstands müssen in dem Kaufvertrag ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein, ansonsten übernimmt die Verkäuferin keine Garantien. 

7.2 Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die Verkäuferin haftet auf Schadensersatz nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die die Verkäuferin arglistig verschwiegen hat, im Rahmen einer etwaigen Garantiezusage oder Übernahme eines Beschaffungsrisikos, im Falle des Verzugs, soweit ein fixer Liefertermin vereinbart war und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf), haftet die Verkäuferin auch bei leicht fahrlässiger Verletzung, dann aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt für Ansprüche auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB gleichermaßen. 

8. Schlussbestimmungen 

8.1 Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Auftraggeber unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträgen über den internationalen Warenkauf (CISG). 

8.2 Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Auftraggeber ist nach Wahl der Verkäuferin Aachen oder der Sitz des Auftraggebers, für Klagen des Auftraggebers ausschließlich Aachen. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt. 

8.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt und es gelten zur Ausfüllung der lückenhaften Bestimmungen die rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen und dem Zweck des Vertrages und dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Regelungslücke gekannt hätten.